§ 30 Wiederbelegung von Betrieben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/30#abs-1 (1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Absatz 3 als erloschen gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/30#abs-2 (2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/30#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frühestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/30#abs-4 (4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/30#abs-5 (5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.